Internetpräsentation Studierendenwerk Trier, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)



Soziale Unterstützung

Soziale Unterstützung wird nur an Studierende gewährt, die unverschuldet in eine erhebliche finanzielle Notlage geraten und dadurch an der ordnungsgemäßen Durchführung ihres Studiums gehindert sind. Von einer finanziellen Notlage ist nicht auszugehen, wenn die Unterstützung für Studiengebühren verwendet werden soll.

Vom Antragsteller/der Antragstellerin wird erwartet, dass er/sie in zumutbarem Umfang seinen/ihren Beitrag zur Linderung seiner/ihrer schwierigen Lage leistet. Hierzu gehört insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und/oder die Beanspruchung von Darlehen.

Eine soziale Unterstützung wird in der Regel erst nach Ablauf des 1. Studienjahres und nur einmal im Semester gewährt und soll den Betrag von 300 € nicht übersteigen.